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SKL Amtliche Lotteriebestimmungen (ALB)

Die SKL-Lotterie sowie die Jokerspiele werden von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München. Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464).

Die Anstalt wird vertreten durch die Vorstände: Dr. Bettina Rothärmel (Vorsitzende) und Jörg Scheidhammer.

Die Erlaubnis für den Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 10.05.2022. Weitere Infos unter www.skl.de.

1. Dezember 2025 bis zum 31. Mai 2026

Teil 1: 158. SKL-Lotterie

  • § 1 Teilnahmevoraussetzungen

    1. Die Teilnahme Minderjähriger an der Lotterie ist gesetzlich nicht zulässig. Spielverträge, die gegen das Teilnahmeverbot Minderjähriger verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Der Spielinteressent hat daher wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.
    2. Die GKL und ihre Vertriebsorganisation (Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen, im Folgenden LE/VSt) sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe zu überprüfen. Für die Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; hierzu werden die erforderlichen Daten an Dritte übermittelt, regelmäßig an die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder an eine Melderegisterbehörde. Gegebenenfalls werden auch folgende Dienstleister beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin; DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn; Deutsche Post AG, Bonn; RISER ID Services GmbH, Berlin; oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Eine Bonitätsprüfung und eine weitergehende Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt.
    3. Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gemäß Absatz 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent unverzüglich informiert. Der Spielinteressent kann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen.
    4. Erfolgt der Loskauf im persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der LE/VSt, sind diese zur Sicherstellung des Teilnahmeverbots Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments zu verlangen.
    5. Private Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich untereinander regeln. Für die Spielteilnahme ist gegenüber der LE/VSt eine Person zu benennen, an die die GKL den Gewinn mit befreiender Wirkung auszahlt.
    6. Der Spielteilnehmer hat seiner LE/VSt Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
  • § 2 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen

    1. Die Teilnahme an der 158. SKL-Lotterie richtet sich ausschließlich nach dem Amtlichen Spielplan und diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen.
    2. Die 158. SKL-Lotterie beginnt am 01.12.2025 und läuft über sechs Monate bis zum 31.05.2026. Jeder Monat ist eine Klasse. Die Anzahl der Gewinne und die Höhe der Gewinnsumme steigen von Klasse zu Klasse an. Zur Teilnahme wird ein gültiges Los der SKL-Lotterie benötigt.
    3. Die Losauflage umfasst 5.000.000 Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum der 158. Lotterie 3.278.828 Einzelgewinne mit einer Gewinnsumme von 1.908.400.000 € und zusätzlich beim SKL Millionen-Event bis zu 40 Gewinne mit einer Gewinnsumme bis zu 1.112.000 €. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei Teilnahme über alle 6 Klassen 45,64 %.
    4. Die Lose können als ganze Lose oder als Losanteile im Wert von je 10 % erworben werden. Die Losanteile sind pro Losnummer fortlaufend von 1 bis 10 durchnummeriert (Anteilsbezeichnungen). Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge beziehen sich stets auf ein ganzes Los. Losanteile gewinnen anteilig.
    5. Der Loseverkauf erfolgt durch Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen (LE/VSt) im Namen und für Rechnung der GKL. Die VSt handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL. Die Abgabe von Losen an Spielgemeinschaften, die sich gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 19 GlüStV bedienen, erfolgt ausschließlich durch die GKL und richtet sich nach besonderen Abgabebedingungen, die von der GKL angefordert werden können.
    6. Lose gibt es als Originallose und als Los-Zertifikate. Originallose werden von der GKL erstellt und von der LE/VSt in Papierform ausgegeben. Sie gelten für eine Klasse und enthalten jeweils einen Losanteil (Losnummer plus Anteilsbezeichnung). Los-Zertifikate werden von der LE/VSt erstellt und können für mehrere Klassen, maximal für eine Lotterie, und für mehrere Losanteile ausgegeben werden.
    7. Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebotes. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe bzw. Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt zustande, wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt, in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird. Ein Vertragsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
    8. Die Lose werden in der Regel für jede Klasse gesondert ausgegeben. Die betreuende LE/VSt bietet dem Spielteilnehmer rechtzeitig vor Beginn einer Folgeklasse ein Los mit der gleichen Losnummer und den gleichen Anteilsbezeichnungen wie in der aktuell gespielten Klasse an (Ausnahme: § 6 Abs. 2). Entsprechend soll sie auch die erneute Beteiligung an der nachfolgenden 159. SKL-Lotterie anbieten. Die Annahme der Angebote steht dem Spielteilnehmer frei.
    9. Das in einer VSt beschäftigte Personal ist in dieser VSt von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
    10. Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
  • § 3 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten

    1. Der Preis für ein ganzes Los beträgt bei einer Spielbeteiligung ab der 1. Klasse 150 € pro Monat, für jeden einzelnen Losanteil 15 € pro Monat.
    2. Die Zahlung des Lospreises erfolgt, je nach Vorgabe der LE/VSt, auf ein Konto der GKL oder der LE/VSt. Ein Los ist ab der ersten Ziehung einer Klasse gewinnberechtigt, wenn der fällige Einsatz bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn dieser Klasse in voller Höhe eingegangen ist bzw. gutgeschrieben wurde und hierüber Kenntnis erlangt werden konnte. Der Lospreis gilt ferner als rechtzeitig bezahlt, wenn die GKL bzw. LE/VSt bis zu diesem Zeitpunkt zum Einzug des Lospreises ermächtigt wird und der Einzug nicht aus Gründen scheitert, die die GKL bzw. LE nicht zu vertreten hat. Für Kreditkarten gilt Satz 2 entsprechend.
    3. Für Lose, die erst nach Beginn der Lotterie erworben werden, ist der Lospreis sowohl der laufenden Klasse als auch aller eventuell schon vorangegangenen Klassen zu entrichten. Dies gilt auch für Folgelose.
    4. Hat der Spielteilnehmer die GKL bzw. LE/VSt zum Einzug des Lospreises ermächtigt, ist er nur dann gewinnberechtigt, wenn einem erfolgten Einzug, auch für vorangegangene Klassen, nicht nachträglich widersprochen wurde. Dies gilt entsprechend für Kreditkarten.
    5. Bei verspäteter Zahlung ist die LE/VSt an ihr Losangebot nicht mehr gebunden. Nimmt sie die Zahlung dennoch an, ist das Los ab dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage) gewinnberechtigt.
    6. Erfolgt die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.
    7. Bei unvollständig bezahlten Teilnahmen mit mehreren Losnummern und/oder mehreren Losanteilen werden Teilzahlungen und Restguthaben, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Spielteilnehmer, folgendermaßen angerechnet:
      1. auf ganze Lose,
      2. auf Lose mit mehreren Losanteilen (in absteigender Rangfolge),
      3. auf Lose mit nur einem Losanteil. Bei mehreren Losen der gleichen Wertigkeit gilt das Los mit der jeweils niedrigsten Losnummer als bezahlt.

      Bei mehreren Losen gleicher Wertigkeit gilt das Los mit der jeweils niedrigsten Losnummer als bezahlt.
    8. Kosten und Aufwendungen für Amtliche Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers und können von der LE/VSt in Rechnung gestellt werden. Die LE/VSt ist berechtigt, insoweit mit dem Spielteilnehmer eine Servicepauschale zu vereinbaren. Etwaige weitere Leistungen können Bestandteil der Servicepauschale sein. Diese Kosten sind nicht Bestandteil des Lospreises.
  • § 4 Ziehungsverfahren, Gewinnermittlung

    1. Alle Ziehungen finden unter staatlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.
    2. Soweit das SKL Millionen-Event nicht stattfinden kann, wird eine Ersatzziehung durchgeführt. Die Einzelheiten dazu werden vom Vorstand der GKL festgelegt.
    3. Für die Durchführung der Ziehungen im Einzelnen sind die vom Vorstand der GKL herausgegebenen Ziehungsordnungen maßgebend.
    4. Das Ziehungsergebnis wird in einem Protokoll amtlich festgestellt und ist für die Gewinnauszahlung verbindlich. Über die Gültigkeit einer Ziehung entscheidet der Vorstand der GKL endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges.
    5. Im Gewinnfall erhält der Spielteilnehmer von der LE/VSt, die das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern in der Amtlichen Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den LE/VSt eingesehen oder erworben werden kann. Andere Gewinnveröffentlichungen als die Amtliche Gewinnliste sind ohne Gewähr.
  • § 5 Gewinnauszahlung

    1. Gewinne bis einschließlich 1.000.000 € werden von der betreuenden LE/VSt unverzüglich ausbezahlt oder dem Kundenkonto gutgeschrieben und auf Wunsch mit dem Lospreis für nachfolgende Klassen verrechnet.
    2. Gewinne über 1.000.000 € sowie Gewinne aus dem SKL Millionen-Event werden von der GKL ausbezahlt.
    3. Besteht ein Gewinn darin, als Kandidat am SKL Millionen-Event teilzunehmen, kann grundsätzlich nur der Spielteilnehmer selbst diese Chance wahrnehmen. Vertreterkandidaten sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Zustimmung der GKL zulässig. Die Teilnahme minderjähriger Vertreterkandidaten ist nicht zulässig.
    4. Lehnt ein Gewinner im Sinne des Absatzes 3 seinen Gewinn ab, erfolgt keine Entschädigung. An seine Stelle rückt ein als Ersatzkandidat gezogener Spielteilnehmer nach.
  • § 6 Ausscheiden von Losnummern, Folgelose

    1. Losnummern, die am ersten Samstag eines Monats einen Gewinn erzielt haben, scheiden in den Klassen 1 bis 5 mit dem Ende dieses Monats aus der 158. Lotterie aus. In der 6. Klasse scheiden die Gewinnnummern des ersten Samstags am hierauf folgenden Freitag und die des zweiten Samstags am darauf folgenden Freitag aus. Losnummern, die beim SKL Millionen-Event einen Gewinn erzielen, sind davon ausgenommen. Diese Losnummern scheiden allein wegen eines solchen Gewinns nicht aus dem Spiel aus. Alle übrigen Losnummern bleiben bis zum Ende der Lotterie am 31.05.2026 im Spiel.
    2. Damit ein Gewinner nach dem Ausscheiden seiner Losnummer weiter teilnehmen kann, soll ihm seine LE/VSt unverzüglich ein Folgelos mit neuer Losnummer und einer dem alten Los entsprechenden Anzahl an Losanteilen anbieten. Der Einsatz hierfür ist mit dem vorher erzielten Gewinn gedeckt. Die Annahme des Folgeloses erfolgt durch rechtzeitige und vollständige Zahlung. Bei Gewinnbeträgen bis 50.000 € wird der Folgelospreis mit dem Gewinn verrechnet. Das Folgelos nimmt ab dem nächsten Ziehungstag der laufenden Klasse teil. Lehnt der Gewinner das Angebot ab, kann er der Verrechnung binnen zwei Wochen nach Zugang der Gewinnbenachrichtigung widersprechen; in diesem Fall gilt der Folgelosvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen und der Gewinn wird ausgezahlt oder auf Wunsch mit künftigen Einsätzen verrechnet. Eine Folgelos-Reservierung ist möglich und jederzeit widerrufbar.
  • § 7 Haftung/Verbraucherstreitbeilegung

    1. Die GKL haftet nicht für Schäden, die auf ihrer fahrlässigen, auch grob fahrlässigen, Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen, auch grob fahrlässigen, Pflichtverletzung einer LE/VSt oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen, soweit der Haftungsausschluss dem Schutz der GKL und der Spielteilnehmer vor betrügerischen Manipulationen dient (§ 309 Nr. 7b BGB i. V. m. § 278 BGB).
    2. Im Übrigen haftet die GKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der GKL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall haftet die GKL nur für vorhersehbare, typische Schäden.
    3. Die Haftungsausschlüsse gemäß Absatz 1 und 2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Die GKL haftet nicht für Schäden und sonstige Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Spielteilnehmer falsche oder unvollständige Angaben zu seinen persönlichen Daten macht oder Änderungen nicht oder verspätet mitteilt. Darüber hinaus haftet die GKL nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete technische Fehlfunktionen, Versäumnisse von IT-, Druck-, Kommunikations- und Transportunternehmen, strafbare Handlungen Dritter oder aus sonstigen, nicht von der GKL zu vertretenden Gründen hervorgerufen werden.
    5. Abweichende Vereinbarungen zwischen LE/VSt und Spielteilnehmer sind für die GKL nicht verbindlich.
    6. Die GKL ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
  • § 8 Spielgeheimnis

    Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.

Teil 2: Joker-Spiele

  • § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen

    1. In Verbindung mit der 158. SKL-Lotterie führt die GKL vom 01.12.2025 bis 31.05.2026 die Joker-Spiele SKL EURO-JOKER und SKL TRAUM-JOKER durch. Jeder Kalendermonat ist eine in sich abgeschlossene Joker-Runde. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gilt Teil 1 dieser Amtlichen Lotteriebestimmungen auch für Teil 2.
    2. Die Losauflagen umfassen jeweils 5.000.000 Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum beim SKL EURO-JOKER 1.955.814 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 140.360.000 €, beim SKL TRAUM-JOKER 20.066.694 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 65.720.000 €. Wöchentliche Ziehungen des SKL EURO-JOKERS werden an jedem Sonntag, monatliche Ziehungen an jedem letzten Sonntag des Monats durchgeführt. Die Ziehungen des SKL TRAUM-JOKERS finden an jedem 1. bis 4. Dienstag des Monats statt. Bei Teilnahme über alle 6 Joker-Runden beträgt die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beim SKL EURO-JOKER 46,79 % und beim SKL TRAUM-JOKER 43,81 %.
    3. Joker-Lose sind nicht in Losanteilen aufgelegt.
    4. Gewinnlose scheiden von der weiteren Teilnahme an dem jeweiligen Joker-Spiel nicht aus.
  • § 2 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten

    1. Der Preis für ein Joker-Los beträgt beim SKL EURO-JOKER 10 € und beim SKL TRAUM-JOKER 5 € pro Monat. Abweichend vom SKL-Millionenspiel ist bei den Joker-Spielen die Teilnahme auch an einzelnen Runden möglich. Teil 1 § 3 Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung.
    2. Bei verspäteter Zahlung beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme abweichend von Teil 1 § 3 Abs. 5 spätestens an dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage), jedoch nicht später als am 15. des Monats. Ansonsten beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme bei fristgerechter Zahlung ab dem 1. des nächstfolgenden Monats.
    3. Teil 1 § 3 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass unvollständige Zahlungen zuerst auf Lose des SKL-Millionenspiels angerechnet werden, dann auf SKL EURO-JOKER-Lose und schließlich auf SKL TRAUM-JOKER-Lose.
  • § 3 Gewinnauszahlung

    Zeitrentengewinne werden von der GKL ausbezahlt und sind vererbbar. Sach- und Goldgewinne werden durch die GKL übermittelt. Den Ort der Lieferung von Sach- und Goldgewinnen bestimmt die GKL. Bei Sach- und Goldgewinnen beinhaltet der Gewinnbetrag neben dem Kaufpreis sämtliche mit dem Erwerb einhergehenden Kosten. Ein Anspruch auf Barabgeltung von Sachgewinnen besteht nicht. Die GKL ist berechtigt, anstelle des Sach- bzw. Goldgewinns den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Wert auszuzahlen.

  • § 4 Anonyme Spielteilnahme

    1. Erfolgt der Erwerb von Originallosen im persönlichen Kontakt, kann der Spielteilnehmer abweichend von Teil 1 § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 an den Joker-Spielen auch anonym, also ohne Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Namen und seine Adresse teilnehmen, wenn die LE/VSt dies anbietet. Die Verpflichtung der LE/VSt zur Altersverifikation gemäß Teil 1 § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
    2. Mit der anonymen Spielteilnahme finden Teil 1 § 1 Abs. 8 S. 2 und 3, Abs. 11 und Teil 1 § 4 Abs. 5 S. 3 keine Anwendung. Dies betrifft insbesondere die Pflicht der LE/VSt, Lose für die folgende Joker-Runde und die nachfolgende 159. SKL-Lotterie anzubieten, die Pflicht des Spielteilnehmers, Änderungen seiner Daten unverzüglich mitzuteilen, sowie die Benachrichtigung über Gewinne durch die LE/VSt.
    3. Gewinnansprüche sind nur unter Vorlage und gegen Rückgabe des gewinnberechtigten Original-Loses geltend zu machen. Die GKL bzw. die LE/VSt zahlt den Gewinn mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden des gewinnberechtigten Original-Loses aus. Über die Rückgabe erhält der Spielteilnehmer eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, spätere Gewinne der laufenden Runde hierdurch geltend zu machen.
  • Hinweise zum Datenschutz

    • Die GKL sowie die von der GKL beauftragten Vermittler, insbesondere auch Staatliche Lotterie-Einnahmen, sowie die Amtlichen Verkaufsstellen, nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften. Zudem werden die entsprechenden Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) beachtet.
    • Der Sie betreuende Vermittler verarbeitet die im Rahmen des Bestellvorgangs erhobenen und im Laufe der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten für die Vertragsdurchführung und ist insoweit jeweils datenschutzrechtlich selbst verantwortlich. Die Kontaktdaten Ihres Vermittlers können Sie dem an Sie adressierten Anschreiben entnehmen oder in der Amtlichen Verkaufsstelle erfragen.
    • Ihr Name, Ihre Anschrift sowie Ihr Geburtsdatum werden gemäß § 2 der vorstehenden ALB (Amtlichen Lotteriebestimmungen) in dem dort beschriebenen Umfang zur Altersverifikation genutzt, weil die GKL und ihre Vermittler gesetzlich verpflichtet sind, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin; DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn; Deutsche Post AG, Bonn; RISER ID Services GmbH, Berlin; oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e DSGVO sowie § 4 Abs. 5 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Aktuelle Informationen zu den Tätigkeiten der weiteren eingesetzten Dienstleister finden Sie unter www.skl.de/altersverifikation. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit dem Vermittler und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
    • Weiterhin sind die Vermittler aufgrund ihrer Stellung als Handelsvertreter verpflichtet, der GKL gegenüber bestehende Auskunfts-, Informations- und Herausgabeansprüche zu erfüllen und können in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Daten zur bisherigen Spielteilnahme an die GKL übermitteln. Dies erfolgt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lotteriedurchführung i. S. d. GlüStV. Außerdem veröffentlicht die GKL alle gezogenen Losnummern monatlich in einer Amtlichen Gewinnliste; hierfür ist die GKL Verantwortliche i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die GKL verarbeitet die personenbezogenen Daten, um diesen öffentlichen Aufgaben, die der GKL im GlüStV und GKL-Staatsvertrag übertragen wurden, nachzukommen, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.
    • Die Vermittler verwenden Ihre Kontaktdaten zudem für die Zusendung weiterer Spielangebote der GKL gemäß Art 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einer solchen werblichen Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit gegenüber dem betreffenden Vermittler mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Im Falle eines Gewinns von über 1.000.000 €, bei Gewinnen aus Shows und Zeitrentengewinnen oder im Fall von Sachgewinnen werden von dem Vermittler bzw. der VSt Name, Anschrift, Art und Höhe des Gewinns sowie – falls zur Gewinnauszahlung erforderlich – eine evtl. vorhandene Bankverbindung an die GKL zum Zweck der Auszahlung übermittelt (siehe § 5 der ALB). Bei einem Sachgewinn erfolgt die Übermittlung dieser Daten zum Zweck der Ausgabe des Gewinns zusätzlich von der GKL an den beauftragten Kooperationspartner. Für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Auskehrung vorstehend genannter Gewinne ist die GKL Verantwortliche; die Verarbeitung erfolgt, um den Vertrag entsprechend den vorstehenden ALB zu erfüllen, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Im Falle eines größeren Gewinns können Ihre personenbezogenen Daten von der Lotterie-Einnahme an die GKL zudem zum Zweck der Gewinnerbetreuung durch die GKL übermittelt werden. Die Lotterie-Einnahme und die GKL sind hierbei eigenständige Verantwortliche. Die Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse an einer angemessenen Gewinnerbetreuung, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die GKL nutzt bestimmte IT-Dienstleister als Auftragsverarbeiter, an die personenbezogene Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung weitergegeben werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 DSGVO.
    • Die GKL speichert personenbezogene Daten solange, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Erhält die GKL Daten, um einen ordnungsgemäßen Lotteriebetrieb zu gewährleisten oder Gewinne auszukehren, speichert sie diese für den für die Prüfung erforderlichen Zeitraum bzw. bis zur Auszahlung der Gewinne. Danach werden die Daten unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
    • Sie haben ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten, ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Übertragbarkeit Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken. Weiter haben Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.

1. Juni bis zum 30. November 2025

Teil 1: 157. SKL-Lotterie

  • § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen

    1. Die Teilnahme an der 157. SKL-Lotterie richtet sich ausschließlich nach dem Amtlichen Spielplan und diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen.
    2. Die 157. SKL-Lotterie beginnt am 01.06.2025 und läuft über sechs Monate bis zum 30.11.2025. Jeder Monat ist eine Klasse. Die Anzahl der Gewinne und die Höhe der Gewinnsumme steigen von Klasse zu Klasse an. Zur Teilnahme wird ein gültiges Los der SKLLotterie benötigt.
    3. Die Losauflage umfasst 5 Millionen Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum der 157. Lotterie 3.278.828 Einzelgewinne mit einer Gewinnsumme von 1.908.400.000 € und zusätzlich beim SKL Millionen-Event bis zu 40 Gewinne mit einer Gewinnsumme bis zu 1.112.000 €. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Klassen 45,64 %.
    4. Die Losauflage umfasst 5 Millionen Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum der 157. Lotterie 3.278.828 Einzelgewinne mit einer Gewinnsumme von 1.908.400.000 € und zusätzlich beim SKL Millionen-Event bis zu 40 Gewinne mit einer Gewinnsumme bis zu 1.112.000 €. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Klassen 45,64 %.
    5. Der Loseverkauf erfolgt durch Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen (im Folgenden LE/VSt) im Namen und für Rechnung der GKL. Die VSt handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL. Die Abgabe von Losen an Spielgemeinschaften, die sich gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 19 des Glücksspielstaatsvertrages bedienen, erfolgt ausschließlich durch die GKL und richtet sich nach besonderen Abgabebedingungen, die von der GKL angefordert werden können.
    6. Der Loseverkauf erfolgt durch Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen (im Folgenden LE/VSt) im Namen und für Rechnung der GKL. Die VSt handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL. Die Abgabe von Losen an Spielgemeinschaften, die sich gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 19 des Glücksspielstaatsvertrages bedienen, erfolgt ausschließlich durch die GKL und richtet sich nach besonderen Abgabebedingungen, die von der GKL angefordert werden können.
    7. Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebotes. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe bzw. der Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt zustande, wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt (siehe auch § 3 Abs. 2 und Abs. 4), in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird (§ 2). Ein Vertragsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
    8. Die Lose werden in der Regel für jede Klasse gesondert ausgegeben. Die betreuende LE/VSt bietet dem Spielteilnehmer rechtzeitig vor Beginn einer Folgeklasse ein Los (bzw. die von ihm gespielte Anzahl Lose) mit der gleichen Losnummer und den gleichen Anteilsbezeichnungen wie in der aktuell gespielten Klasse an (Ausnahme: siehe § 6 Abs. 2). Entsprechend soll sie dem Spielteilnehmer auch die erneute Beteiligung an der nachfolgenden 158. SKL-Lotterie anbieten. Die Annahme der Angebote steht dem Spielteilnehmer frei.
    9. Das in einer VSt beschäftigte Personal ist in dieser VSt von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
    10. Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312 b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
    11. Der Spielteilnehmer hat dem Vermittler Veränderungen des Namens, der Adresse oder beim Konto unverzüglich mitzuteilen.
  • § 2 Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger

    1. Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen ist gesetzlich verboten. Spielverträge, die gegen dieses Teilnahmeverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Jeder Spielinteressent ist verpflichtet, bei der Bestellung von Losen wahrheitsgemäße Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Namen und seine Adresse zu erteilen. Ohne diese Angaben ist eine Spielteilnahme nicht möglich.
    2. In Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, das Teilnahmeverbot Minderjähriger sicherzustellen, setzt die GKL anerkannte Verfahren zur Altersverifikation u. a. gemäß den Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz ein. Ausschließlich zum Zweck der Verifizierung der Altersangabe werden Name, Anschrift und Geburtsdatum an die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, und/oder an die für den Spielinteressenten zuständige Melderegisterbehörde übermittelt. Die SCHUFA prüft diese Angaben und übermittelt den Grad der Übereinstimmung mit den bei ihr gespeicherten Personaldaten an die anfragende Stelle zurück. Anhand dieses Ergebnisses kann erkannt werden, ob ein Spielinteressent an der angegebenen Anschrift im Datenbestand der SCHUFA gespeichert und über 18 Jahre alt ist. Ein weiterer Datenaustausch oder auch eine Bonitätsprüfung finden nicht statt. Die SCHUFA speichert aus Nachweisgründen allein die Tatsache der Überprüfung der Adresse. Weitere Informationen finden Sie unter www.schufa.de.
    3. Kann die Altersverifikation nicht durch das in Absatz 2 geschilderte Verfahren erbracht werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Die GKL kann in diesem Fall über weitere behördlich genehmigte Altersverifikationsverfahren ihre gesetzliche Pflicht des Teilnahmeverbotes Minderjähriger sicherstellen. Einzelheiten sind dem Spielinteressenten vor Datenweitergabe und -verarbeitung mitzuteilen. Weiterhin kann der Spielinteressent den Nachweis seiner Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes führen.
    4. Erfolgt der Erwerb von Losen im persönlichen Kontakt, sind die LE/VSt in Zweifelsfällen zur Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes zu verlangen.
  • § 3 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten

    1. Der Preis für ein ganzes Los beträgt bei einer Spielbeteiligung ab der 1. Klasse 150 € pro Monat, für jeden einzelnen Losanteil also 15 € pro Monat.
    2. Die Zahlung des Lospreises erfolgt, je nach Anforderung/Vorgabe der LE/VSt, auf ein Konto der GKL oder der LE/VSt. Ein Los ist ab der ersten Ziehung einer Klasse gewinnberechtigt, wenn der fällige Einsatz bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn dieser Klasse in voller Höhe bei der GKL bzw. der LE/VSt eingegangen ist bzw. ihrem Konto gutgeschrieben wurde und sie hiervon Kenntnis erlangen konnte. Der Lospreis gilt ferner als rechtzeitig bezahlt, wenn die GKL bzw. die LE/VSt bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zum Einzug des Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die die GKL bzw. die LE nicht zu vertreten hat. Für Kreditkarten gilt Satz 2 entsprechend.
    3. Für Lose, die erst nach Beginn der Lotterie erworben werden, ist der Lospreis sowohl der laufenden Klasse als auch aller eventuell schon vorangegangenen Klassen zu entrichten. Dies gilt auch für Folgelose (siehe § 6 Abs. 2).
    4. Hat der Spielteilnehmer die GKL bzw. die LE/VSt zum Einzug des Lospreises ermächtigt, so ist er nur dann gewinnberechtigt, wenn einem erfolgten Einzug, auch für vorangegangene Klassen, nicht nachträglich widersprochen wurde. Dies gilt entsprechend für Kreditkarten.
    5. Bei verspäteter Zahlung ist die LE/VSt an ihr Losangebot nicht mehr gebunden. Nimmt er/sie die Zahlung dennoch an, ist das Los ab dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage) gewinnberechtigt.
    6. Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.
    7. Wenn ein Spielteilnehmer mit mehreren Losnummern und/ oder mehreren Losanteilen an der Lotterie teilnehmen will und seine Lose unvollständig bezahlt sind, gilt Folgendes: Unvollständige Zahlungen und/oder Restguthaben, die einem Teil seiner Lose/Losanteile zur Gewinnberechtigung verhelfen könnten, werden (vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Spielteilnehmer) folgendermaßen angerechnet:
      1. auf ganze Lose,
      2. auf Lose mit mehreren Losanteilen (in absteigender Rangfolge),
      3. auf Lose mit nur einem Losanteil. Bei mehreren Losen der gleichen Wertigkeit gilt das Los mit der jeweils niedrigsten Losnummer als bezahlt.
    8. Auslagen für die Zusendung der Lose und der Amtlichen Gewinnlisten gehen zu Lasten des Spielteilnehmers. Die Amtliche Gewinnliste kann auch als Bestandteil einer Kundenzeitschrift veröffentlicht werden. Der Vermittler/dessen VSt kann mit dem Spielteilnehmer eine Kostenpauschale vereinbaren. Hierbei ist klarzustellen, welche Leistungen neben der Zusendung der Amtlichen Gewinnliste damit abgegolten werden.
  • § 4 Ziehungsverfahren, Gewinnermittlung

    1. Alle Ziehungen finden unter staatlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.
    2. Soweit das SKL Millionen-Event nicht stattfinden kann, wird eine Ersatzziehung durchgeführt. Die Einzelheiten dazu werden vom Vorstand der GKL festgelegt.
    3. Für die Durchführung der Ziehungen im Einzelnen sind die vom Vorstand der GKL herausgegebenen Ziehungsordnungen maßgebend.
    4. Das Ziehungsergebnis wird in einem Protokoll amtlich festgestellt und ist für die Gewinnauszahlung verbindlich. Über die Gültigkeit einer Ziehung entscheidet der Vorstand der GKL endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges.
    5. Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von der LE/VSt, die das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern in der Amtlichen Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den LE/VSt eingesehen oder erworben werden kann. Andere Gewinnveröffentlichungen als die Amtliche Gewinnliste sind ohne Gewähr.
  • § 5 Gewinnauszahlung

    1. Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge bis einschließlich 1.000.000 € werden dem Spielteilnehmer von seiner betreuenden LE/VSt entweder unverzüglich ausbezahlt oder dem Spielteilnehmer auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben und auf Wunsch mit dem Lospreis für nachfolgende Klassen verrechnet.
    2. Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge über 1.000.000 € und Gewinne aus dem SKL Millionen-Event werden von der GKL ausbezahlt.
    3. Wenn ein Gewinn darin besteht, als Kandidat am SKL Millionen- Event teilzunehmen, kann grundsätzlich nur der Spielteilnehmer selbst diese Chance wahrnehmen. Vertreterkandidaten sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Zustimmung der GKL zulässig. Die Teilnahme minderjähriger Vertreterkandidaten ist nicht zulässig.
    4. Wenn ein Gewinner im Sinne des Abs. 3 seinen Gewinn ablehnt, erfolgt keine Entschädigung. An seine Stelle rückt ein als Ersatzkandidat gezogener Spielteilnehmer nach.
  • § 6 Ausscheiden von Losnummern, Folgelose, Zusatzziehung

    1. Losnummern, die am ersten Samstag eines Monats einen Gewinn erzielt haben, scheiden in den Klassen 1 bis 5 mit dem Ende dieses Monats aus der 157. Lotterie aus. In der 6. Klasse scheiden die Gewinnnummern des ersten Samstags schon am hierauf folgenden Freitag und die des zweiten Samstags wiederum an dem darauf folgenden Freitag aus. Losnummern, die beim SKL Millionen- Event einen Gewinn erzielen, sind davon ausgenommen. Diese Losnummern scheiden alleine wegen eines solchen Gewinns nicht aus dem Spiel aus. Alle übrigen Losnummern – auch wenn sie bereits gewonnen haben – bleiben bis zum Ende der Lotterie am 30.11.2025 im Spiel.
    2. Damit ein Gewinner nach dem Ausscheiden seiner Losnummer weiter an der Lotterie teilnehmen kann, soll ihm seine LE/VSt unverzüglich ein Folgelos mit einer neuen Losnummer und einer dem alten Los entsprechenden Anzahl an Losanteilen anbieten. Der Einsatz hierfür ist mit dem vorher erzielten Gewinn gedeckt. Die Annahme des Folgelosangebotes erfolgt durch rechtzeitige und vollständige Zahlung (§§ 1 Abs. 7 Satz 2, 3 Abs. 2) mit der Maßgabe, dass bei den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträgen bis zu 50.000 € der Folgelospreis mit dem vorangegangenen Gewinn verrechnet wird. Die Verrechnung gilt als rechtzeitige Zahlung gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2. Das Folgelos nimmt ab dem nächsten Ziehungstag der laufenden Klasse teil. Will der Gewinner das Folgelosangebot nicht annehmen, so muss er der Verrechnung des Lospreises binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Gewinnbenachrichtigung widersprechen. In der Gewinnbenachrichtigung wird der Spielteilnehmer über das Ausscheiden seines Loses, das Angebot des Folgeloses, die Verrechnung des Folgelospreises mit dem Gewinn und die Möglichkeit und die Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen die Lospreisverrechnung informiert. Im Falle des Widerspruchs gilt der Folgelosvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen und der Gewinn des ausgeschiedenen Loses wird unverzüglich ausbezahlt oder auf Wunsch des Spielteilnehmers mit künftigen Spieleinsätzen verrechnet. Der Spielteilnehmer kann auch ausdrücklich erklären, dass er für den Fall des Ausscheidens seines Loses die Spielfortsetzung mittels eines Folgeloses wünscht (Folgelos-Reservierung). Die Folgelos-Reservierung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
  • § 7 Haftung/Beschwerdeverfahren

    1. Die GKL haftet nicht für Schäden, die auf ihrer fahrlässigen, auch grob fahrlässigen, Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen, auch grob fahrlässigen, Pflichtverletzung einer LE/VSt oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen, soweit der Haftungsausschluss dem Schutz der GKL und der Spielteilnehmer vor betrügerischen Manipulationen dient (§ 309 Nr. 7b BGB i. V. m. § 278 BGB).
    2. Im Übrigen haftet die GKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der GKL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht umfasst solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf. Die GKL haftet in diesem Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.
    3. Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Die GKL haftet nicht für Schäden und sonstige Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Spielteilnehmer falsche oder unvollständige Angaben zu seinen persönlichen Daten macht oder Änderungen dieser Daten nicht oder verspätet mitteilt. Die GKL haftet im Übrigen nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete Fehlfunktionen von technischen Einrichtungen, Versäumnisse von IT-, Druck-, Kommunikations- und Transportunternehmen, strafbare Handlungen dritter Personen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
    5. Vereinbarungen zwischen der LE/VSt und dem Spielteilnehmer, die von diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen abweichen, sind für die GKL nicht verbindlich.
    6. Die GKL ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
  • § 8 Spielgeheimnis

    1. Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.

Teil 2: Joker-Spiele

  • § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen

    1. In Verbindung mit der 157. SKL-Lotterie führt die GKL vom 01.06.2025 bis 30.11.2025 die Joker-Spiele SKL EURO-JOKER und SKL TRAUM-JOKER durch. Jeder Kalendermonat ist eine in sich abgeschlossene Joker-Runde. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gilt Teil 1 dieser Amtlichen Lotteriebestimmungen auch für Teil 2.
    2. Die Losauflagen umfassen jeweils 5 Millionen Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum beim SKL EURO-JOKER 2.035.298 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 140.910.000 €, beim SKL TRAUMJOKER 20.066.814 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 65.820.000 €. Wöchentliche Ziehungen des SKL EURO-JOKERS werden an jedem Sonntag, monatliche Ziehungen werden an jedem letzten Sonntag des Monats durchgeführt. Die Ziehungen des SKL TRAUM-JOKERS finden an jedem 1. bis 4. Dienstag des Monats statt. Bei einer Teilnahme über alle 6 Joker-Runden beträgt die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beim SKL EURO-JOKER 46,97 % und beim SKL TRAUM-JOKER 43,88 %.
    3. Joker-Lose sind nicht in Losanteilen aufgelegt.
    4. Gewinnlose scheiden von der weiteren Teilnahme an dem jeweiligen Joker-Spiel nicht aus.
  • § 2 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten

    1. Der Preis für ein Joker-Los beträgt beim SKL EURO-JOKER 10 € und beim SKL TRAUM-JOKER 5 € pro Monat. Abweichend von der 157. SKL-Lotterie ist bei den Joker-Spielen die Teilnahme auch an einzelnen Runden möglich. Teil 1 § 3 Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung.
    2. Bei verspäteter Zahlung beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme abweichend von Teil 1 § 3 Abs. 5 spätestens an dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage), jedoch nicht später als am 15. des Monats. Ansonsten beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme bei Zahlung gemäß Abs. 1 ab dem 1. des nächstfolgenden Monats.
    3. Teil 1 § 3 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass unvollständige Zahlungen zuerst auf Lose der 157. SKL-Lotterie angerechnet werden, dann auf SKL EURO-JOKER-Lose und schließlich auf SKL TRAUMJOKER- Lose.
  • § 3 Gewinnauszahlung

    1. Zeitrentengewinne werden von der GKL ausbezahlt und sind vererbbar. Sach- und Goldgewinne werden durch die GKL übermittelt. Den Ort der Lieferung von Sach- und Goldgewinnen bestimmt die GKL. Bei Sach- und Goldgewinnen beinhaltet der Gewinnbetrag neben dem Kaufpreis sämtliche mit dem Erwerb einhergehenden Kosten (beispielsweise bei PKW Überführungskosten, bei Goldgewinnen Transportkosten). Der Spielteilnehmer hat keinen Anspruch auf Barabgeltung von Sachgewinnen. Die GKL ist berechtigt, anstelle des Sachgewinns bzw. des Goldgewinns den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Wert auszubezahlen.
  • § 4 Anonyme Spielteilnahme

    1. Erfolgt der Erwerb von Originallosen im persönlichen Kontakt, kann der Spielteilnehmer abweichend von Teil 1 § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 an den Joker-Spielen auch anonym, also ohne Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Namen und seine Adresse teilnehmen, wenn die LE/VSt dies anbietet. Die Verpflichtung der LE/VSt zur Altersverifikation gemäß Teil 1 § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
    2. Mit der anonymen Spielteilnahme finden Teil 1 § 1 Abs. 8 S. 2 und 3, Abs. 11 und Teil 1 § 4 Abs. 5 S. 3 keine Anwendung (Pflicht der LE/VSt, Lose für die folgende Joker-Runde und die nachfolgende 158. SKL-Lotterie anzubieten, Pflicht des Spielteilnehmers, Änderungen des Namens, der Adresse oder beim Konto unverzüglich mitzuteilen sowie Benachrichtigung des Spielteilnehmers über angefallene Gewinne durch die LE/VSt).
    3. Gewinnansprüche sind nur unter Vorlage und gegen Rückgabe des gewinnberechtigten Original-Loses geltend zu machen. Die GKL bzw. die LE/VSt zahlt den Gewinn mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden des gewinnberechtigten Original-Loses aus. Über die Rückgabe erhält der Spielteilnehmer eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, spätere Gewinne der laufenden Runde hierdurch geltend zu machen.